Mit selbst getragenen Aufwendungen am privat genutzten Firmenwagen (z. B. für Treibstoff), reduzieren Mitarbeiter die Höhe des zu versteuernden geldwerten Vorteils. Es spielt dabei keine Rolle ob es sich um ein pauschales Nutzungsentgelt oder um einzelne KFZ-Kosten handelt. Dies setzt voraus, dass der Arbeitnehmer den geltend gemachten Aufwand im Einzelnen darlegt und dem Finanzamt belastbar nachweist.
Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 21.09.2017
Vom Arbeitnehmer selbst getragene, einzelne Kraftfahrzeugkosten können sein:
- Treibstoffkosten, Ladestrom
- Wartungs- und Reparaturkosten
- Kraftfahrzeugsteuer
- Beiträge für Halterhaftpflicht- und Fahrzeugversicherungen
- Garagen-/Stellplatzmiete
- Aufwendungen für Anwohnerparkberechtigungen
- Aufwendungen für die Wagenpflege/ -wäsche
Bitte kontaktieren Sie vor Anwendung dieser Firmenwagen Regelungen Ihren Steuerberater.
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