Der Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB) soll Steuerpflichtige entlasten, die ihr Einkommen nicht nur für den eigenen Lebensunterhalt, sondern auch für jenen des Kindes aufwenden. Voraussetzung zur Geltendmachung ist, dass der Steuerpflichtige mindestens ein haushaltszugehöriges Kind hat und mehr als sechs Monate verheiratet, in einer eingetragenen Partnerschaft oder in einer Lebensgemeinschaft lebt.
Des Weiteren darf der (Ehe) Partner Einkünfte von höchstens EUR 6.000,00 pa erzielen. Erst kürzlich wurde durch den UFS Innsbruck entschieden, dass selbst eine geringfügige Überschreitung dieses Grenzbetrages (gegenständlich EUR 8,73) zum gänzlichen Wegfall des AVAB führt.