Gesellschafter-Geschäftsführer Gehalt versus Ausschüttung – eine Milchmädchenrechnung oder ein lohnendes Modell?
Habe ich künftig mehr Geld, wenn ich kein Gehalt mehr bekomme? Diese Frage stellen sich viele Gesellschafter-Geschäftsführer. Denn mit der Unternehmensteuerreform 2008 wurde der Körperschaftsteuersatz von 25 Prozent auf 15 Prozent reduziert. Ab 2009 sind Ausschüttungen nur noch mit dem Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent zu versteuern. Somit kann es attraktiv sein, auf eine Gehaltsvereinbarung zu verzichten und die hieraus resultierenden Mehrgewinne auszuschütten. Dann müssen diese Beträge nicht mit dem oft höheren, individuellen Steuersatz versteuert werden, wie dies beim Gehalt der Fall ist.
Wird auf Gehalt verzichtet, erzielt die Gesellschaft mehr Gewinn, der versteuert werden muss. Zusätzlich zur niedrigeren Körperschaftsteuer ist jedoch auf Ebene der GmbH auch die Gewerbesteuer zu berücksichtigen, deren Höhe stark vom jeweiligen Hebesatz der Gemeinde abhängig ist. Aufgrund der Steuerbelastung steht im Vergleich zum bisherigen Gehalt nur ein geringerer Betrag für eine Ausschüttung zur Verfügung. Ein Gehaltsverzicht in Verbindung mit einer Ausschüttung zum Abgeltungsteuersatz ist somit nur für diejenigen interessant, deren GmbH einem niedrigen Gewerbesteuerhebesatz unterliegt und bei denen hohe Einkünfte aus anderen Einkunftsarten den Einkommensteuertarif an den Grenzsteuersatz heben. Durch das Jahressteuergesetz 2008 wurde ein Wahlrecht für wesentlich beteiligte Gesellschafter eingeführt. Vom diesem Wahlrecht können jedoch nur Gesellschafter Gebrauch machen, die zu mindestens 25 Prozent beteiligt sind oder über eine mindestens einprozentige Beteiligung bei gleichzeitiger beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft verfügen. Dann kann man wählen, dass die Ausschüttungen nicht in voller Höhe mit dem Abgeltungsteuersatz versteuert werden, sondern nur 60 Prozent der Ausschüttung (bisher waren das im Rahmen des Halbeinkünfteverfahrens 50 Prozent) mit dem individuellen Steuersatz. Da mit der Einführung der Abgeltungsteuer auch die Abzugsmöglichkeit von Werbungskosten wegfallen wird, bringt dieses Wahlrecht einen weiteren Vorteil – bei fremd¬finanzierten Gesellschaftsanteilen ganz besonders. Was im Einzelfall besser ist, hängt stark von verschiedenen Faktoren ab. Ecovis hat darum ein Rechentool entwickelt, das eine genauere Berechnung ermöglicht: