Verteilung von Sonderzahlungen
In einem Fall hat der Beschwerdeführer Sonderzahlungen monatlich ausbezahlt. Das Finanzamt hat diese monatlichen Zahlungen als laufende Bezüge dem Lohnsteuertarif unterworfen. Der UFS hat dies bestätigt (UFS 8.2.2010, RV/0540-G/07). Sinn und Zweck der Sechstelbegünstigung
Sinn und Zweck der gesetzlichen Bestimmung des § 67 Abs 1 EStG ist es, in Fällen, in denen Arbeitnehmer neben ihren regelmäßigen Lohnbezügen zusätzliche (seien es belohnende, sei es aus sozialen Gründen gewährte) Bezüge zufließen, die damit verbundene Progression der Lohnsteuer auszuschalten. Sonstige Bezüge müssen durch vertragliche Festsetzung und tatsächliche Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen zu unterscheiden sein. Die nachträgliche rein rechnerische Aufteilung des Gesamtbezuges in laufende und sonstige Bezüge kann nicht als ausreichende Grundlage für die Anwendung der in § 67 festgesetzten Lohnsteuersätze angesehen werden (VwGH 19.11.1969, 1157/68; Sailer et alii, Die Lohnsteuer in Frage und Antwort 2010, 725). Es geht also bei der Anwendung der genannten Vorschrift ausschließlich um die Frage der anzuwendenden Begünstigung für sonstige Bezüge. Gemäß § 67 Abs 2 EStG kann nicht ein „steuerbegünstigtes Jahressechstel herausgerechnet werden“, sondern bilden die innerhalb eines Kalenderjahres bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr umgerechneten laufenden Bezüge die Basis für die Berechnung des Ausmaßes der Begünstigung für sonstige Bezüge. Basis für die Sechstelbegünstigung
Während ein laufender Bezug nicht zu einem sonstigen Bezug umgewidmet werden kann, müssen sich sonstige Bezüge sowohl hinsichtlich des Rechtstitels als auch hinsichtlich der tatsächlichen Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen unterscheiden. Wenn eine Tantieme in monatlichen Teilbeträgen (14 x) ausbezahlt wird, werden Zahlungen laufend, (monatlich) geleistet. Deshalb liegt insoweit auch ein laufender Bezug vor. Hinsichtlich der 13. und 14. Teilzahlung liegt ein sonstiger Bezug vor (VwGH 14.12.1993, 91/14/0038). Sonstige Bezüge werden daher durch Vereinbarung (Rechtstitel) und durch die laufende Auszahlung zu laufenden Bezüge, die mit dem laufenden Monatstarif zu versteuern sind. Sie bilden damit auch die Basis für die Berechnung der Sechstelbegünstigung gem. § 67 (1) EStG (vgl. auch Lohnsteuerprotokoll 1999, § 67 EStG). Die Begünstigung ist mit einem Sechstel der laufenden Bezüge begrenzt, also maximal ein 13. und 14. Bezugsteil eines Jahresbezuges soll begünstigt sein (Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration). Zur Gleichstellung wurde auch der Gewinnfreibetrag für Selbständige von 13 % gemäß § 10 EStG eingeführt.
Sowohl Franchisegeber als auch Franchisenehmer vereinbaren erfahrungsgemäß leistungsorientierte Entlohnungssysteme. Daraus fließen häufig Sonderzahlungen zu. Sonstige Bezüge werden bis zu einem Sechstel der laufenden Bezüge nur mit 6 % besteuert. Sonstige Bezüge, die verteilt über das Jahr ausbezahlt werden, sind als laufende Bezüge zu besteuern. Die Begünstigung für sonstige Bezüge gem. § 67 EStG steht diesfalls nicht zu. Für die Berechnung der Begünstigung für sonstige Bezüge (Sechstelbegünstigung), sind die laufenden Bezüge einzubeziehen. Es stellt sich die Frage, ob diese laufenden Bezüge gleichzeitig auch die Basis für die begünstigten Sonderzahlungen erhöht (Sechstelbegünstigung).