Optimierung der Steuerbelastung von Sonderzahlungen in Franchiseunternehmen [Österreich]
Sowohl Franchisegeber als auch Franchisenehmer vereinbaren erfahrungsgemäß leistungsorientierte Entlohnungssysteme. Daraus fließen häufig Sonderzahlungen zu. Sonstige Bezüge werden bis zu einem Sechstel der laufenden Bezüge nur mit 6 % besteuert. Sonstige Bezüge, die verteilt über das Jahr ausbezahlt werden, sind als laufende Bezüge zu besteuern. Die Begünstigung für sonstige Bezüge gem. § 67 EStG steht diesfalls nicht zu. Für die Berechnung der Begünstigung für sonstige Bezüge (Sechstelbegünstigung), sind die laufenden Bezüge einzubeziehen. Es stellt sich die Frage, ob diese laufenden Bezüge gleichzeitig auch die Basis für die begünstigten Sonderzahlungen erhöht (Sechstelbegünstigung).